Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Allgemeine Lieferbedingungen der Zement- und Kalkwerke Otter-bein GmbH & Co. KG zur Verwendung gegenüber Unternehmern
§ 1 Geltung
(1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) In der Regel werden wir Lieferverträge als Verkäufer mit unseren Auftraggebern als Käufer schließen. Aus diesem Grund werden unsere Vertragspartner und Auftraggeber nachfolgend auch als Käufer und wir als Verkäufer bezeichnet. Jedoch gelten diese Lieferbedingungen nicht nur für Kaufverträge im engeren Sinne, sondern auch für alle Verträge, die im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen stehen.
(4) Diese Lieferbedingungen gelten nur zur Verwendung gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
§ 2 Angebot und Vertragsabschlus
(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische oder sonstige Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Höhe, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Wenn und soweit unsere Listenpreise als Kaufpreis vereinbart sind, indem vertraglich diese Preise ohne ausdrückliche Angabe konkreter bezifferter Preise für die zu liefernde Ware in den Vertragserklärungen, und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Ergibt sich hieraus eine Preiserhöhung um mehr als 10 %, so kann der Auftraggeber den Liefervertrag kündigen, wenn und soweit die Lieferung noch nicht ausgeführt wird.
(3) Rechnungsbeträge sind sogleich mit Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns oder der Gutschrift auf unserem Girokonto. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge mit 5 % jährlich zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
(5) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
(6) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Großenlüder, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Wir sind berechtigt, das Transportmittel zu wählen und dessen Laderaum vollständig auszunutzen, sofern nicht bei Vertragsabschluss ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferung von Ware im Silozug erfolgt grundsätzlich in kompletten Ladungen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Silo- und Sackwaren sind durch den Kunden rechtzeitig schriftlich oder fernmündlich abzurufen. In besonderen Fällen ist ein Lieferplan festzulegen.
(3) Der Auftraggeber hat den Bestimmungsort (Entlade- oder Verbrauchsort) sowie den Empfänger bei der Bestellung gewissenhaft und möglichst genau anzugeben. Bei Dispositionsänderungen, hat der Auftraggeber uns unverzüglich von den Änderungen Anzeige zu machen. Verletzt der Auftraggeber die ihm obliegende Verpflichtung, so sind wir berechtigt, die weitere Lieferungsverpflichtung bis zur Behebung der erforderlichen Änderungen zurückzustellen.
(4) Soll die Anlieferung durch unsere Fahrzeuge bzw. durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge erfolgen, so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die An- und Abfuhrwege sowie die Entladestelle so eingerichtet sind, dass die Fahrzeuge entsprechend ihrem Gesamtgewicht ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne unverhältnismäßig lange Wartezeit an- und abfahren sowie entladen können. Sollte der Auftraggeber hierzu nicht in der Lage sein, hat er hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen. Andernfalls haftet er für evtl. Schäden an Fahrzeugen, Waren und Zufahrtswegen. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass das Lager bzw. der Siloraum bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist, und dass eine bevollmächtigte Person, (bei verpackter Ware auch Entladepersonal und -einrichtungen) an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Siloraumes und zur Unterzeichnung des Lieferscheins bereitsteht. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen berechtigt uns, nach eigenem Ermessen zu Lasten und auf Gefahr des Auftraggebers zu entladen. Wir sind dann auch berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Ware teilweise vorzunehmen oder ganz zu unterlassen sowie unsere Frachtkosten, Wartezeiten und die damit im Zusammenhang stehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
(5) Ist der Kunde Selbstabholer oder lässt er durch Dritte abholen, so werden dem Kunden unsere allgemeinen Verlade- und Abrufzeiten mitgeteilt. Dies gilt entsprechend für im Auftrag von uns fahrende Dritte. Die Abholung erfolgt unter Vorlage der Abholanweisung des Kunden und Angabe des Empfängers. Das Beladen der Fahrzeuge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eintreffens während unserer allgemeinen Verlade- und Abfuhrzeiten. Eventuelle Wartezeiten werden durch uns nicht vergütet. Die technische Ausrüstung der für die Abholung bestimmten Fahrzeuge muss so sein, dass sie für den Transport der jeweiligen Produkte geeignet und unseren Verladeanlagen angepasst ist. Die Abholung muss durch sachkundiges Personal erfolgen. Bei verpackten Produkten muss eine seitliche Beladung des Transportfahrzeuges möglich sein. Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen nicht gegeben behalten wir uns vor, die Beladung vorzunehmen oder das Fahrzeug als letztes zu beladen und etwaige Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(6) Soweit Transporthilfsmittel (z. B. Paletten) im Austausch zurückgenommen werden sind wir berechtigt, diese zu den üblichen Preisen zu berechnen, wenn sie nicht der Qualität der von uns angelieferten Transporthilfsmittel entsprechen.
(7) Außerhalb unserer Sachmängelhaftung sind wir nicht verpflichtet, unsere Produkte zurückzunehmen. Eine Entscheidung erfolgt für jeden Einzelfall gesondert. Es gilt jedoch, dass nur einwandfreie und unversehrte Verpackungseinheiten nach vorheriger Prüfung durch uns zurückgenommen werden. Die Gutschrift für die zurückgelieferten Produkte erfolgt nach der jeweils aktuellen Preisliste nach Abzug des dort genannten Kostenanteils für zurückgenommene Produkte. Die Kosten für die Rückfracht trägt der Kunde. Eine Verrechnung offener Posten mit der Rücklieferung durch den Kunden ist unzulässig.
(8) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Aufstellung eines Silos) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
(9) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben den Parteien vorbehalten.
(10) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(11) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern wir auch weitere Maßnahmen, wie z. B. die Aufstellung eines Silos, schulden, diese weiteren Maßnahmen abgeschlossen sind,
• wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (11) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
• seit der Lieferung oder Beendigung der weiteren Maßnahmen im vorstehenden Sinne zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung und dem Verbrauch der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Beendigung der weiteren Maßnahmen im vorstehend genannten Sinne sechs Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Sachmängelhaftung
(1) Die Eigenschaften unserer Produkte sind in DIN-Normen, bauaufsichtlichen Zulassungen und technischen Merkblättern beschrieben. Warenbeschreibungen, denen keine DIN-Normen zugrunde liegen, stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Bauaufsichtliche Zulassungen und technische Merkblätter sind nur allgemeine Hinweise und stellen ebenfalls keine zugesicherte Eigenschaft unserer Produkte dar. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist der Kunde verantwortlich.
(2) Werden unsere Produkte für Arbeitsbedingungen oder Anwendungsgebiete verwendet, die in unseren Unterlagen gemäß vorstehendem Absatz nicht enthalten sind, empfehlen wir vor Verarbeitung unsere anwendungstechnische Beratung einzuholen. Unsere Beratungen und Auskunftserteilungen erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, weil die Arbeitsbedingungen am Bau und die Anwendungsgebiete für unsere Produkte außerhalb unserer Beschreibungen sehr unterschiedlich sein können. Auskünfte und Beratungen erfolgen im Rahmen von Nebenpflichten und nicht als eigenständige Verträge.
(3) Alle unsere Produkte unterliegen einer werkseigenen Qualitätskontrolle. Soweit unsere Produkte genormt sind oder bauaufsichtlichen Zulassungen unterliegen, werden sie durch staatlich zugelassene Institutionen güteüberwacht.
(4) Wir gewährleisten, dass unsere Produkte im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Auftraggeber die vertragsgemäße Beschaffenheit aufweisen und den deutschen Werkstoffnormen entsprechen und mit dem jeweiligen Güteüberwachungssiegel gekennzeichnet sind. Soweit solche Normen noch nicht bestehen sollten, liefern wir in handelsüblicher Beschaffenheit.
(5) Die Sachmängelhaftungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(6) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(7) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Nach Verarbeitung der Waren durch den Auftraggeber kann dieser nur die Herabsetzung des Kaufpreises für die beanstandete Ware verlangen.
(8) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(9) Bei Mängeln von Produkten anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Sachmängelhaftungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Sachmängelhaftungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Sachmängelhaftungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.
(10) Die Sachmängelhaftung entfällt, wenn der Auftraggeber nach Anzeige eines Mangels an uns ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert, mit andern Stoffen vermischt oder verarbeitet oder durch Dritte ändern lässt, mit anderen Stoffen vermischen oder verarbeiten läßt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(11) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
(12) Außerdem gilt folgendes:
Für geringfügige Abweichungen in der chemischen Zusammensetzung, der Reaktionsfähigkeit, der Färbung und Körnung unserer Produkte können wir nicht einstehen, da derartige Schwankungen unvermeidlich sind. Eine Sachmängelhaftung wird nur bei fachgerechter Verarbeitung unter Einhaltung unserer Verarbeitungsanleitungen übernommen. Bei Verarbeitung unterschiedlicher Produkte und unterschiedlicher Hersteller untereinander übernehmen wir keine Sachmängelhaftung.
Gewichtsschwankungen bis zu 2 % des Bruttogewichtes je Verpackungs- bzw. Transporteinheit bei losen Produkten können nicht beanstandet werden. Maßgeblich ist bei losen Produkten das bei uns festgestellte, bei verpackten Produkten das aufgedruckte Gewicht je Verpackungseinheit.
§ 7 Schutzrechte
(1) Wir stehen nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands (und die weiteren damit verbundenen Maßnahmen, wie z. B. die vereinbarte Aufstellung eines Silos), dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit wird gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000.000,00 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und unseren sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen unserer Produkte erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Wir bleiben daher Eigentümerin der von uns gelieferten Ware bis zum vollständigen Ausgleich der uns aufgrund des Liefervertrages, aufgrund dessen die Lieferung erfolgt, zustehenden Forderungen gegen den Auftraggeber. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(2) Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die wir aus unseren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden haben. Hier gilt, dass die von uns an den Käufer gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum bleibt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns während des Bestehens unseres Eigentums.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Käufer.
(8) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
(9) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Haftung des Auftraggebers
(1) Ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet, so beträgt dieser pauschal 25 % des jeweiligen Auftragsvolumens. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen können.
(2) Bei Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten durch den Kunden und im Fall des Verzuges des Auftraggebers, durch die zusätzlich Frachtkosten und Wartezeit entstehen, sind wir berechtigt, Schadensersatz derart zu fordern, dass Frachtkosten von 2,80 €/Km bei Transport durch LKW und Wartezeit mit 30,00 € je angefangene 15 Minuten und Person zu vergüten sind. Uns bleibt vorbehalten, höhere Schäden geltend zu machen und diese nachzuweisen, dem Auftraggeber bleibt vorbehalten den Nachweis zu führen, dass uns lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall ist lediglich der geringere Schaden zu ersetzen, wenn wir nicht aus anderem Rechtsgrund höhere Schadensersatzansprüche geltend machen können.
§ 11 Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass sie in ihren Verantwortungsbereichen sämtliche einschlägigen Datenschutzgesetze einhalten werden. Die Vertragsparteien werden gemäß § 53 BDSG dafür Sorge tragen, dass die für sie tätigen Mitarbeiter auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet und entsprechend unterwiesen sind.
(2) Wir als Verantwortliche Stelle erfüllen unsere datenschutzrechtlichen Informationspflichten durch Bereitstellung unserer Datenschutzhinweise. Diese können unter https://www.zkw-otterbein.de/datenschutzerklaerung abgerufen werden. Zusätzlich können sie per E-Mail, telefonisch oder postalisch unter den im Impressum aufgeführten Angaben als digitales Dokument oder in Papierform angefordert werden.
(3) Sofern die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers einen Zugriff auf personenbezogene Daten von Kunden, Lieferanten und sonstigen Vertragspartnern des Auftraggebers erfordern, werden die Parteien eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung treffen.
(4) Wir werden die vertraglichen Leistungen in Deutschland bzw. von den mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungsstandorten aus erbringen. Der Einsatz von Subunternehmern aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, die zumindest in Textform erfolgen muss. Der Auftragnehmer wird im Falle einer Übermittlung personenbezogener Daten im Wege der Unterbeauftragung in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die gesetzlichen Vorgaben für grenzüberschreitende Übermittlungen insbesondere nach den Art. 44 – 49 DSGVO beachten und ein angemessenes Schutzniveau für den Schutz der personenbezogenen Daten sicherstellen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach unserer Wahl Fulda oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Fulda ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.
Stand: Juni 2021